Böhm-Chronik



Erläuterung zu Kuxen-Gesellschaft

Beiträge von Klaus Liwowsky und Ernst Köpke


"Die Revidierte Bergordnung vom 5.6.1769 für das souveräne Herzogtum Schlesien und für die Grafschaft Glatz regelte die sog. Kuxenaufteilung. Sie gab dem Bergbau durch Beseitigung der noch bestehenden Spezialgesetze eine einheitliche Grundlage. Sie führte die bisher streitbare Regalität der Steinkohle ein, beließ aber die Eisenerze dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers. Sie gab dem Grundbesitzer hinsichtlich der Steinkohle ein Vorbaurecht, welches aber bereits am 4.8.1770 in ein Mitbaurecht auf die Hälfte umgewandelt wurde. Aus diesem Mitbaurecht des Grundbesitzes zur Hälfte und aus Bergbauprivilegien, welche einzelnen Standesherren in früheren Jahrhunderten von Landesfürsten erteilt worden waren, entwickelte sich noch eine Eigenart Schlesiens, die Vereinigung großen Bergwerksbesitzes in der Hand einiger Magnaten. Die Privilegien wurden im 19. Jahrhundert teils durch gerichtliche Erkenntnisse, teils durch Verträge mit der Staatsregierung (Rezesse) näher festgelegt und umgrenzt. Die Bergordnung beteiligte am Ertrage des Bergwerkes mit 122 Kuxen die Gewerkschaft, mit je 2 Kuxen den Grundeigentümer, Kirche und Schule und Knappschafts- und Armenkasse. Aus den 2 Kuxen für Kirche und Schule entwickelte sich im Laufe der Zeit der für die Unterhaltung der Kirchen und Schulen Schlesiens so bedeutungsvolle Freikuxgeldfonds." Zitiert aus: Berghauptmann Schmeißer: Vergangenheit und Gegenwart. In: Aus der Vergangenheit des schlesischen Berg- u. Hüttenwesens. Band 5 der Reihe: Der Bergbau im Osten des Königreichs Preussen. Breslau 1913. Es handelt sich um ein Werk von fast 800 Seiten über den schlesischen Bergbau. Dieser wurde aber erst so richtig bei den Preußen betrieben.

GEWERKSCHAFT (Band IV, 1954, S.614), ein dem Bergbau eigentümliche Gesellschaftsform. Die G. neueren Rechts ist eine jurist. Person; sie entsteht von selbst, wenn zwei oder mehr Personen Eigentümer eines verliehenen Bergwerks werden. Für die Entstehung ist weder Grundkapital noch ein Gründungsakt erforderlich. Die Mittel werden durch Zubußen erhoben. Der GEWERKE kann sich durch Abandonierung seiner Anteile von der Zubußepflicht befreien. Die G. umfaßt 100 Anteile (Kuxe). Die Kuxe können durch einen vom Oberbergamt zu bestätigenden Satzungsbeschluß auf 1000 oder ein Vielfaches davon, jedoch nicht auf mehr als 10.000 erhöht werden. Organ der G. ist der Repräsentant oder ein aus mehreren Personen bestehender Grubenvorstand. Ein Aufsichtsrat ist notwendig, soweit dies das Mitbestimmungsgesetz von 1951 oder das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 vorschreibt. Die vom Oberbergamt zu bestätigende Satzung ist regelmäßig nicht zwingend erforderlich. Die G. älteren Rechts ist eine G., die beim Erlaß des Preuß. Berggesetzes von 1865 bereits bestand und ihre Kuxe (128) nicht mobilisiert hat. Sie ist durch eine bergrechtl. Sonderbestimmung gestaltete Gesellschaft von Miteigentümern zur gesamten Hand (keine jurist. Person).

KUX (Band VI, 1955, S.749) [aus tschech. kusek], der, ein Gesellschaftsanteil an einer bergrechtl.Gewerkschaft. Er lautet auf eine Quote, nicht (wie eine Aktie) auf einen festen Nennbetrag. Die Namen der K-Inhaber ("Gewerker") sind im Gewerkenbuch eingetragen; Übertragungen erfolgen durch Zession oder Umschreibung im Gewerkenbuch. Auf Antrag kann ein auf Namen lautender K.-Schein ausgestellt werden; er wird häufig bei der Gewerkschaft deponiert (ruhender Kux). Bei Kapitalbedarf oder bei Deckung von Verlusten können Gewerken zu "Zubußen" im Verhältnis ihrer K.-Anteile herangezogen werden. An der Börse werden die Kurse der K. je Stück notiert. Der auf die K. verteilte Gewinn heißt "Ausbeute". Über die Abandonierung des K. ---> Gewerkschaft (siehe oben)
Nach altem Bergrecht war der K. ein ideeller Anteil an einem von mehreren Gewerkern betriebenen Bergwerk; die Gewerkschaft älteren Rechts hat 128 K., die zum unbeweglichen Vermögen zählen und wie Grundstücke veräußert werden. Bei den nach neuem Bergrecht (preuß. Bergges. v. 1865) errichteten Gewerkschaften zählt die Neu-K. zu den beweglichen Sachen; die Zahl der K. beträgt meist 1000 (tausendteilige Gewerkschaft). - Nach dem österr. Allgem Bergrecht v. 23.5.1854 ist die Zahl der K. auf 128 beschränkt. Das schweizer. Recht kennt keine K.

Aus einer Buchbesprechung in der "Zeitschrift des Vereins für Schlesische Geschichte" Ausgabe 1929, S.404, des damals neuen Buches von Dr. Karl Oehle "Der Kreis Waldenburg, im niederschlesischen Industriegebiet in Vergangenheit und Gegenwart", Herausgeber Landkreis Waldenburg/Schl, gedruckt bei G. Knorrn, Waldenburg, 8°, 140 Seiten 2,20 RM. ZITAT:.... Seit den vierziger Jahres des vorigen [19.] Jahrhunderts setzte dann ernsthaft die Industrialisierung ein, vom Staate gefördert. Sie steht im ursächlichen Zusammenhange mit dem Verfall der alten Leinenweberei. Das Waldenburger Gebiet ist seitdem gekennzeichnet durch die Vielheit seiner Industrie: Textil-, Porzellan-, Eisenindustrie - um nur die wichtigsten zu nennen - und als zeitlich letzte der Kohlenbergbau. Die Kohlenfeuerung hat sich bekanntlich sehr spät eingeführt, und noch im Jahre 1840 erregte es Aufsehen, als die Kristersche Porzellanfabrik in Waldenburg mit der Kohlefeuerung begann. Heute kämpft gerade die Kohlenindustrie einen schweren Kampf und die Darstellung alle jener wirtschaftlichen und sozialen Fragen der Gegenwart ist schließlich der eigentliche Zweck dieses Buches ... ZITATENDE:



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