Böhm-Chronik




Die Verfassung der deutschen Siedler

Beiträge zur schlesischen Rechts- und Verfassungsgeschichte



Die Verfassung der deutschen Siedler

Das deutsche Recht. Der Grundstock der deutschen Siedler ist aus dem älteren Koloniallande zwischen Saale und Queis nach Schlesien gekommen. Sie haben wie ihre Sprache auch ihr Recht mitgebracht. Daraus ergibt sich ein einheitlicher Grundcharakter des deutschen Rechtes in Schlesien [..].

Ganz einheitlich ist auch in Schlesien das deutsche Recht nicht gewesen. Unter diesen allgemeinen Begriff fallen hier ausser dem Magdeburger Stadtrecht das "fränkische" und "flämische" Recht. Diese Ausdrücke können leicht irreführen. Weder das fränkische noch das flämische Recht sind Stammesrechte; sie sind auch nicht unmittelbar aus Franken bzw. Flandern nach Schlesien gekommen. Ostfranken, besonders wie es scheint, aus Unterfranken, und Flamländer, sind im 12. Jh. in das Land östlich der Saale gekommen und haben ihr Recht dorthin gebracht. Erst von hier aus sind Elemente beider Rechte von Siedlergruppen gemischter Herkunft mit starken thüringischem Einschlag nach Schlesien gebracht worden.

Die für uns erkennbaren Unterschiede erstrecken sich namentlich auf das Agrarrecht und das eheliche Güterrecht [..]

Für das Gebiet östlich der Saale war das Magdeburger Recht bereits vorbildlich, als die Wanderung von dort nach Schlesien einsetzte. Daher wurde Schlesien gleich mit der deutschen Kolonisation in den Bereich dieses Rechtes einbezogen. [..]

Der Sachsenspiegel ist nach etwa 1270 nach Schlesien gelangt. Er fand Verbreitung und Anwendung auch dort, wo das Magdeburger Recht nicht eingeführt worden war. Der Bischof von Breslau liess ihn schon vor 1292 in die lateinische Sprache übersetzen, offenbar weil er in den Besitzungen des Bistums Anwendung fand.

Quelle:
Heinrich von Lösch: Beiträge zur schlesischen Rechts- und Verfassungsgeschichte, Konstanz 1964, S. 117 ff.

Informationen wurde freundlicherweise von Angelika Beck und Wolfgang Faber bereitgestellt.



Zurück zu