Böhm-Chronik
Der Zehnt im Mittelalter und in der frühen Neuzeit
Aus dem Historischen Lexikon der Schweiz
Der Zehnt
Unter Z. (lat. decima, census [Dei], basilicanum) ist urspr. die Abgabe des zehnten Teils wirtschaftl. Erträge und Einkünfte zu verstehen. In vielen Kulturen bekannt, wurde der Z. über das Alte und Neue Testament vom Christentum übernommen und seit frühchristl. Zeit v.a. für kirchl. Einkünfte verwendet. Der Kirchenzehnt war eine Abgabe auf allen landwirtschaftl. Erzeugnissen innerhalb eines territorial genau umrissenen Zehntbez. zugunsten einer zehntberechtigten Pfarrkirche ( Pfarrei ). Von der Aufklärung an wurden die Z.en zu den verachteten "Feudalabgaben" gezählt. Nach einem gescheiterten Versuch in der Helvetik wurden die Z.en im Verlauf des 19. Jh. endgültig abgeschafft. Diese Ablösung, die in den einzelnen Kt. zu unterschiedl. Zeitpunkt erfolgte, wird im Artikel Feudallasten behandelt.
Der Zehnt im Mittelalter
Von Sebastian Grüninger
1.1- Zehnt in der kirchlichen und weltlichen Gesetzgebung
Versch. Kirchenväter verlangten von den Gläubigen einen Z.en auf freiwilliger Basis. Ab dem 5. Jh. nahm die Forderung nach einer solchen Leistung zur Aufrechterhaltung der kirchl. Infrastruktur und für karitative Zwecke zu. Nebst Synodalbeschlüssen gilt v.a. die karoling. Gesetzgebung als Grundlage für die Ausbreitung der "Zehntverfassung" im Frankenreich. Die Deutung des karoling. Zehntgebots fällt schwer, weil u.a. bereits im FrühMA. versch. Abgaben als decima bezeichnet wurden: Kirchenzehnt im engeren Sinn, Doppelzehnt (decima et nona) als Entschädigung der Inhaber verliehener Kirchengüter an die betroffene Kirche oder Fiskalzehnt auf Königsgütern. Erst die Bestimmungen des um 1140 entstandenen "Decretum Gratiani" lassen die Modellvorstellung von einer ausgebildeten, einigermassen flächendeckenden Zehntverfassung zu, bestehend aus territorial abgegrenzten Zehntsprengeln. Diese waren jeweils auf zehntberechtigte Tauf- bzw. Pfarrkirchen bezogen, was den Z.en als Gegenleistung für Seelsorge und Sakramentspende ausweist.
1.2- Anfänge des Zehntwesens in der Schweiz
Für den alemann. Nordosten der Schweiz, wo seit dem 9. Jh. Z.en in Herrscherdiplomen und St. Galler Urkunden erscheinen, wird neuerdings die Herausbildung einer festgefügten und von der Grundherrschaft prinzipiell unabh. Pfarr- und Zehntorganisation nicht vor dem 11./12. Jh. angesetzt. Ältere Zehntnennungen sind nach dieser Sichtweise eng an grundherrl. und königl. Güter geknüpft. Die Zehntforderung des Bf. Haito von Basel (Anfang 9. Jh.) und sein Verzicht auf einen Zehntdrittel zugunsten eines Viertelanteils könnte aber auf eine längere Vorgesch. des hochma. Kirchenzehnts in diesem Gebiet hinweisen, auf ein frühes (evtl. vorkaroling.) Zehntwesen nach kirchenrechtl. Vorbild, das alle Gläubigen erfassen wollte und bei dessen Durchsetzung die Bf. eine wichtige Rolle spielten.
Für Churrätien belegt das sog. Churrät. Reichsgutsurbar (Mitte 9. Jh.) ein relativ dichtes Netz von Kirchen, an die Z.en geknüpft sind. Diese waren meist auf eine oder mehrere Siedlungen bezogen, z.T. explizit auf ganze Talschaften (Schams, Lugnez). Es handelte sich wohl nicht um Fiskalzehnten, sondern um eigentl. Pfarrzehnten. Für die Südschweiz rechnet man seit dem 5. Jh. mit Pfarrkirchen mit festen Sprengeln ( Pieve ), an die zumindest seit karoling. Zeit bindende Zehntrechte geknüpft waren. Frühma. Belege für Z.en fehlen aber.
Hinweise auf mögl. vorkaroling. Z.en stammen aus der burgund. Westschweiz. Die Zehntnennung der in versch. Fassungen nachgefertigten "Stiftungsurkunde" Kg. Sigismunds für Saint-Maurice (angebl. 515) ist aber problemat., ebenso der Hinweis des Lausanner Chartulars (13. Jh.), wonach Bf. Marius von Avenches 587 die Kirche Payerne mit decimae ausgestattet habe. Immerhin war Marius am Konzil von Mâcon zugegen, das zwei Jahre zuvor den Zehntzwang forderte.
Die unterschiedl. Datierungen der Entstehung des Kirchen- oder Pfarrzehnten sind von Bedeutung, weil diesem oft eine Schlüsselrolle bei der Herausbildung der Pfarreien und gar der Dörfer zugeschrieben wird.
1.3- Zehntwesen und Herrschaft
Das Eigenkirchenwesen ( Patronatsrecht ), das im Schnittpunkt zwischen kirchl. Gewalt und Grundherrschaft stand, führte früh zur Verweltlichung der Zehntverwaltung und -nutzung, obwohl Kirche und Königtum seit karoling. Zeit versuchten, Übergriffe der Grundherren auf den Kirchenzehnten sowie Zehntbesitz durch Laien zurückzubinden. Noch im späteren MA standen Zehnt- und Grundherrschaft in enger Wechselbeziehung. Kirchl. und weltl. Grund- bzw. Zehntherren konnten durch die Einverleibung von Z.en Herrschaftsrechte auf freie Personen und deren Güter ausdehnen. Die herrschaftl. Durchdringung der Innerschweiz z.B. erfolgte mancherorts wohl v.a. über Zehntrechte an Pfarrkirchen, deren Zehntgenossen und Gotteshausleute . Verkauf, Verleihung, Verpfändung, gewaltsame Aneignung und sicher auch Neuschaffung von Zehntrechten führten bis zum 15. Jh. zur Diversifizierung des Zehntwesens.
Die Z.en wurden vom Zehntherrn und seinen Amtsleuten selbst erhoben, jährl. neu verpachtet oder gegen eine fixierte Abgabe, die sog. Zehntkollekte, Drittpersonen zum Einzug überlassen. An diesen versch. Formen der Zehntabschöpfung waren im SpätMA neben dem herrschaftl. gebundenen Ministerialadel, dem Lokalklerus und Angehörigen der ländl.-dörfl. Oberschicht zunehmend auch vermögende Stadtbürger beteiligt. Oft wurden Z.en wieder und wieder geteilt. Für das Kloster Saint-Maurice z.B. sind bereits im 13. Jh. Sechstel- und Achtelanteile bezeugt. Die komplizierten Besitzverhältnisse führten seit dem HochMA immer wieder zu Zehntstreitigkeiten. V.a. seit dem 15. Jh. kam es aber auch zu einer zunehmenden Monopolisierung von Zehntrechten. Damit hat das Zehntwesen zum Ausbau der Territorialherrschaft im SpätMA beigetragen. Wie Beispiele aus der Innerschweiz nahelegen, dürften auch die Anfänge des diversifizierten Steuerwesens in den eidg. Orten z.T. an ehem. Zehnteinkünfte angeknüpft haben.
1.4- Zehntwesen und Agrarwirtschaft
Erst die spätma. Rechnungsbücher, Abgaben- und Zehntverzeichnisse der Grundherrschaften lassen gesicherte Rückschlüsse auf die wirtschaftl. Bedeutung des Zehntwesens zu. Sie zeigen, wie seit dem 14. Jh. Z.en gegenüber anderen Einkünften an Terrain gewonnen haben. Im 15. Jh. wurde z.B. ein Drittel aller Getreideerträge des Zürcher Fraumünsters aus Z.en erwirtschaftet. Die unterschiedl. Zehnteinkünfte des Klosters St. Alban in Basel nahmen vom späten 14. bis zum frühen 16. Jh. um 50-100% zu. Ein Grund für diesen Anstieg war sicher eine Produktionssteigerung im Agrarsektor.
Allerdings ist in der Mediävistik umstritten, ob Z.en direkte Rückschlüsse auf die Agrarproduktion erlauben. So liefert ein Teil der Quellen nur Soll-Einnahmen, während andere tatsächl. Einkünfte belegen. Die Bemessung des Z.en erfolgte nicht immer proportional zum Ertrag. Weinzehnten z.B. wurden in guten Weinjahren anscheinend über-, in schlechten unterproportional eingefordert. Erschwert wird die Auswertung der Abgabeverzeichnisse durch die häufigen Besitzverschiebungen von zehntpflichtigem Land und Zehntrechten. Auch die unterschiedl. Arten der Abschöpfung und die Tatsache, dass Z.en teilweise fixierte Werte darstellten, sind zu berücksichtigen. Markante Einbrüche der Zehnterträge, z.B. des Klosters Rüti in der 2. Hälfte des 15. Jh., sind weniger auf Agrarkrisen im SpätMA als auf einen strukturellen Wandel der nordostschweiz. Landwirtschaft zurückzuführen (Umstellung auf Viehzucht). Da ein Teil der Z.en in Geld statt in Naturalien bezahlt wurde, ist für das SpätMA ohnehin nicht mehr in jedem Fall vom Zehnttyp auf den Anbau der entsprechenden Agrarprodukte zu schliessen.
Hinsichtl. der Zehntarten herrschte im MA grosse Vielfalt: Bereits die urspr. Unterscheidung zwischen Gross- (meist Getreide, Wein) und Kleinzehnten (Gartenfrüchte, auch Jungtiere oder Heu) erfolgte nicht einheitl. und wird in der Forschung unterschiedl. erklärt. Sie wird im SpätMA allmähl. durch produktebezogene Zehnttypen ergänzt: Getreidezehnt, Weinzehnt, Heuzehnt, Jungtierzehnt, Käsezehnt, aber auch Z.en auf spezielleren Produkten wie Leinen, Hanf, Flachs, Kastanien oder Honig. Daneben gab es Zehntformen, welche die rechtl. Qualität des Landes berücksichtigten: z.B. Rodungs- bzw. Neubruchzehnten (Novalzehnten), Brach-, Allmendzehnten oder Pauschalabgaben für Einzelhöfe.
Der Zehnt in der frühen Neuzeit
Von Andreas Ineichen
2.1- Allgemeine Bedeutung
Der Z. gehört zu jenen Elementen des MA, welche sich die ganze frühe Neuzeit hindurch gehalten haben. Seine wirtschaftl. Bedeutung nahm sogar zu: Weil er anteilmässig festgelegt war, wuchsen die Zehnterträge mit der Ausdehnung der Getreideproduktion, während die Grundzinsen, die traditionell als unveränderbar galten, kaum mehr erhöht werden konnten. Für die Bauern des Mittellandes war der Z. die drückendste Naturallast. Gewöhnl. machte er ca. 10% des Bruttoertrags des Getreides und z.T. auch anderer Produkte aus, je nachdem, welche Zehntarten neben dem Gross- oder Getreidezehnt bestanden (Wein-, Heu-, Früchte-, selten Jungtierzehnt). Eine etwas tiefere Zehntquote galt in der Waadt, wo die Bauern in der Regel nur den elften Teil, also 9%, des Getreideertrags abgeben mussten.
Von grosser wirtschaftl. Bedeutung war der Z. auch für die Zehntempfänger: In den prot. Kt., in denen die Z.en in der Reformation verstaatlicht worden waren, machte er einen beträchtl. Teil der Staatseinnahmen aus, der umso mehr ins Gewicht fiel, als die eidg. Orte in gewöhnl. Jahren keine direkten Steuern einzogen. In Zürich stammten am Ende des 18. Jh. über 20% der Staatseinkünfte aus den Zehnterträgen. In Bern war der Z. Haupteinnahmequelle geworden; fast drei Fünftel der bern. Getreideproduktion musste im ausgehenden 18. Jh. dem Staat verzehntet werden, der seinen Zehntbesitz auch nach der Reformation durch Zukäufe vergrössert hatte. Im kath. Luzern bezog der Staat zur gleichen Zeit nur knapp 5% der Z.en, während an die kirchl. Institutionen 90% gingen. Die Folge dieser fehlenden Einkünfte war, dass die kath. Stände weniger Staatstätigkeit entfalten konnten als die protestantischen. Hingegen profitierten die Klöster und Stifte vom Wachstum der Zehnteinkünfte. Ohne die angestiegenen Zehnterträge (im Kloster Disentis verdoppelten sie sich im 17. Jh.) hätte der barocke Kirchenbau in den Jahrzehnten um 1700 kaum finanziert werden können.
Was die Verbreitung des Z.en betrifft, gibt es in der frühen Neuzeit einen deutl. Unterschied zwischen den alpinen und voralpinen Regionen einerseits und dem Mittelland andererseits ( Agrarzonen ). In Ersteren wurde der Z. seit dem SpätMA vielerorts abgelöst. Die "bäuerl.-kommunale Bewegung" (Jon Mathieu) war dort stärker als im Mittelland, wo die städt. Obrigkeiten das Zehntsystem stützten. Zudem hatte die Hauptzehntfrucht, das Getreide, eine geringere Bedeutung in der inneralpinen, ganz besonders in der nordalpinen Landwirtschaft. Wurde es dennoch angebaut, waren die Äcker oft zerstreut; dies erschwerte die Kontrolle und verteuerte den Transport des Getreides. Im Tessin waren die Verhältnisse ähnlich: In den höher gelegenen Tälern, in welchen die Weidewirtschaft vorherrschte und der Ackerbau nur kümmerl. Erträge abwarf, wurden am Ende des 18. Jh. kaum mehr Z.en eingezogen; im Mendrisiotto, Luganese und Bellinzonese war das Zehntsystem noch in Kraft, wobei viele Z.en an den Bf. von Como gingen.
2.2- Die Akzeptanz des Zehnten
Die schwerste Erschütterung erfuhr das Zehntsystem zu Beginn der frühen Neuzeit. Bauern forderten, dass der Z. wieder seiner urspr. Bestimmung, dem Unterhalt des örtl. Seelsorgers, zugeführt werde. Die Klöster, welche einen Grossteil der Z.en missbräuchl. an sich gerissen hätten, verloren nach ref. Auffassung ohnehin ihre Existenzberechtigung. Die Lösung der Zehntfrage in den neugläubigen Stadtkt. fiel für die Untertanen jedoch enttäuschend aus. Obwohl Klöster und Stifte säkularisiert wurden ( Säkularisation ), musste der Grosszehnt weiterhin entrichtet werden, sogar an die gleichen Institute, nur nicht mehr an einen klösterl., sondern an einen von der Obrigkeit eingesetzten Amtmann. Auch der Kleinzehnt wurde vielerorts beibehalten; manchmal wurde er in den Grosszehnten integriert, manchmal in einen festen Zins umgewandelt. Mehr Erfolg hatten die Bauern Graubündens: Im Ilanzer Artikel von 1526 wurde der Kleinzehnt abgeschafft, die Grosszehnt auf den fünfzehnten Teil reduziert und die Ablösbarkeit unter gewissen Bedingungen ermöglicht. In den kath. Kt. wurde der regelmässige Zehnteinzug dadurch erschwert, dass prakt. alle Klöster in eine schwere innere Krise geraten waren. Erst durch das Konzil von Trient, welches die Universalität und Generalität des Z.en bestätigte, und durch die Reorganisation der Klöster im Gefolge der kath. Reform festigte sich auch das Zehntsystem wieder. In den ref. Orten ermöglichte die enge Verknüpfung von "Rathaus und Kathedrale" die Durchsetzung der Zehntabschöpfung besonders gut: In Bern wurde den Untertanen die Pflicht, der Obrigkeit Zinsen und Z.en zu entrichten, mittels Katechismus eingeschärft.
Nach den Wirren von Reformation und kath. Reform wurde es um den Z.en ruhig. Trotz der hohen Belastung, die aber insofern erträgl. war, als sie sich nach dem Ernteertrag richtete, wurde der Z. kaum mehr grundsätzl. in Frage gestellt. Das hohe Alter dieser Abgabe und die klaren Belegstellen im Alten Testament verliehen ihr eine feste Legitimationsbasis. In den Forderungskatalogen, die im Bauernkrieg von 1653 erstellt wurden, spielten die Z.en eine untergeordnete Rolle. Mehr Unmut erregten die indirekten Steuern, die erhöhten Bussen und Gebühren. In der 2. Hälfte des 18. Jh. erkannten die Ökonom. Patrioten wirtschaftl. Nachteile im Z.en, etwa den verminderten Anreiz zur Bodenverbesserung, weil auch der Mehrertrag verzehntet werden musste. Sie plädierten aber nicht für die Ablösung, sondern für die Umwandlung in einen festen Naturalzins. Die Einführung neuer Kulturpflanzen wie der Kartoffel und versch. Kunstgräser führte zu einer Zunahme der Zehntkonflikte. Unter dem Einfluss der Franz. Revolution konnten diese auch polit. Sprengkraft annehmen: Aufsehen erregte die Verhaftung von Jean-Rodolphe Martin, Pfarrer von Mézières, der sich 1790 beim bern. Landvogt für die Befreiung seiner Gem. vom Kartoffelzehnten eingesetzt hatte.
2.3- Zehntrecht, Einzugspraxis und Kulturwechsel
Bereits im SpätMA lösten die städt. Obrigkeiten die Zehntangelegenheiten immer mehr aus dem Zuständigkeitsbereich der geistl. Gerichte, um darüber selber Recht zu sprechen. In den ref. Orten wurde die geistl. Gerichtsbarkeit ohnehin abgeschafft, aber auch in den kath. Kt. urteilten in der frühen Neuzeit die Gerichte der weltl. Obrigkeit bei Zehntstreitigkeiten. Bezügl. Einzugspraxis gab es ebenfalls keine wesentl. Unterschiede zwischen den Konfessionen. Sowohl die obrigkeitl. prot. Zehntherren als auch die Klöster versteigerten den Z.en gewöhnl. an die Meistbietenden; beim Kloster Muri (AG) ist diese Praxis schon im 14. Jh. nachgewiesen. Der Gewinn der hauptsächl. aus der dörfl. Oberschicht stammenden Zehntpächter (oder -besteher, -beständer) bestand in der Differenz zwischen dem, was sie abzugeben hatten, und dem, was sie effektiv einzogen.
Konflikte um den Z.en entstanden oft beim Kulturwechsel, besonders wenn Bewirtschafter auf zehntpflichtigem Land vom Ackerbau abrückten, um etwas anderes zu produzieren. Die Zehntherren bevorzugten das lagerfähige, leicht vermarktbare und im Anbau vergleichsweise gut kontrollierbare Getreide. Der Wechsel auf Gras-, Gemüse- oder im 18. Jh. auf Kartoffelbau hatte für sie markante Verluste zur Folge ( Einschlagsbewegung ). Das Zehntrecht aber gab den Zehntherren nicht das Recht, die Art der Kultur vorzuschreiben, nur der "böswillige" Nichtanbau war untersagt. In Verbindung mit anderen Rechten haben aber die Obrigkeiten trotzdem versucht, den Getreidebau festzuschreiben. In Bern wurde dazu das "Lehenrecht" (Grundherrschaft) herangezogen, andernorts berief man sich auf das Zelgen- und Brachrecht (den sog. Flurzwang). In Luzern mussten Bauern, die Zelgenland einhegen wollten, vom Ende des 16. Jh. an eine Bewilligung des Zehntherren einholen, bevor der städt. Rat seinerseits darüber entschied. Oft äusserten sie Bedenken, weil sie den Rückgang des Getreidezehnten befürchteten, bis zu Beginn des 18. Jh. allerdings meistens zu Unrecht.
2.4- Zehnt und die Entwicklung der Getreideproduktion
Für die Agrargesch. der frühen Neuzeit kommt dem Z.en eine hervorragende Bedeutung zu, weil er es ermöglicht, die mengenmässige Entwicklung der Getreideproduktion zu verfolgen, sofern die Zehntverhältnisse stabil waren. Bis ins 16. Jh. zurückreichende Zehntreihen gibt es nur wenige. Die langfristige Entwicklung lässt sich in groben Zügen auch mit Urbaren oder Herrschaftsbeschreibungen rekonstruieren, in welchen sich oft Angaben finden, was der Z. "in gemeinen Jahren" eintrug. Das Bild, das die Zehntforschung vom Mittelland zeichnet, ist uneinheitl.: Während Markus Mattmüller anhand von Basler, Berner, Waadtländer und Zürcher Zehntreihen für den Zeitraum zwischen 1530/79 und 1650/89 eine Zunahme von nur 16% errechnet hat, zeigen Zehntwerte aus dem Kt. Luzern ein langfristiges Wachstum der Getreideproduktion im ungefähren Gleichschritt mit der Bevölkerungsentwicklung (im Gebiet der Kommende Reiden z.B. stieg der Z. 1529-1682 auf das Dreieinhalbfache). Auf die Frage, wie die stark wachsende Bevölkerung ihren Nahrungsspielraum langfristig sichern konnte, hat die Zehntforschung auf gesamtschweiz. Ebene noch keine Antwort gefunden. Angesichts der divergierenden Ergebnisse stellt sich auch für die Frühneuzeit die Frage, ob die Z.en wirkl. in allen Regionen zuverlässige Agrarindikatoren waren.
Mehr Klarheit herrscht für das Ende des Ancien Régime: In der 2. Hälfte des 18. Jh. ist allg. ein Rückgang oder zumindest eine Stagnation der Zehnterträge feststellbar. Der Getreidebau kam von zwei Seiten her unter Druck: Mit der Ausbreitung der Kartoffel nach 1750 gab es erstmals eine pflanzenbaul. Alternative zum Getreide. Zudem verschob sich die Preisrelation zwischen Getreide und tier. Produkten (1740er bis 1770er Jahre) zugunsten der Letzteren, was Anreiz bot, Getreideflächen in Dauer- oder Wechselgrünland umzuwandeln. Die Grosszehnterträge können im ausgehenden 18. Jh. zwar weiterhin als als "Kennziffern" für die Getreideproduktion, aber kaum mehr für die agrar. Entwicklung insgesamt betrachtet werden.
Quellen und Literatur
MA
-R. Gmür, Der Z. im alten Bern, 1954
-H.-J. Gilomen, Die Grundherrschaft des Basler Cluniazenser-Priorates St. Alban im MA, 1977
-J. Semmler, «Zehntgebot und Pfarrtermination in karoling. Zeit», in Aus Kirche und Reich, hg. von H. Mordek, 1983, 33-44
-K. Wanner, «Vom lokalen Heiligtum zur ländl. Pfarrkirche -- am Beispiel des heutigen Kt. Zürich», in Variorum munera florum, Fs. für H.F. Haefele, hg. von A. Reinle et al., 1985, 253-271
-M. Zufferey, Die Abtei Saint-Maurice d'Agaune im HochMA (830-1258), 1988
-C. Köppel, Von der Äbtissin zu den gnädigen Herren, 1991
-A. Zangger, Grundherrschaft und Bauern, 1991
-S. Sonderegger, Landwirtschaftl. Entwicklung in der spätma. Nordostschweiz, 1994
-B. Meier, D. Sauerländer, Das Surbtal im SpätMA, 1995
-HRG 5, 1629-1631
-LexMA 9, 499-501
-P. Ostinelli, Il governo delle anime, 1998
-Wirtschaft und Herrschaft, hg. von T. Meier, R. Sablonier, 1999
FNZ
-P. Tomaschett, Der Zehntenstreit im Hochgericht Disentis 1728-1738, 1955
-A.-L. Head, «Les fluctuations des rendements et du produit décimal céréaliers dans quelques régions du plateau suisse (1500-1800)», in SZG 29, 1979, 575-604
-M. Mattmüller, Bevölkerungsgesch. der Schweiz, Tl. 1, Bd. 1, 1987, 411-413
-A. Giudici, M. Respini, L'abolizione delle gravezze feudali in Ticino nel XIX secolo, Liz. Bern, Ms., 1992
-J. Mathieu, Eine Agrargesch. der inneren Alpen, 1992
-Pfister, Bern
-A. Ineichen, Innovative Bauern, 1996
-V. Pribnow, Die Rechtfertigung obrigkeitl. Steuer- und kirchl. Zehnterhebung bei Huldrich Zwingli, 1996
-P.-R. Monbaron, Les droits de dîme de "Messieurs de Berne" en pays de Vaud (1536-1798), 2002
Alle Urheberrechte dieser elektronischen Publikation sind beim Historischen Lexikon der Schweiz, Bern. Für alle elektronisch publizierten Texte gelten dieselben Regeln wie für eine gedruckte Veröffentlichung.