Böhm-Chronik
Standesbegriff: Lokator, Vogt, Scholz
Beitrag von Margarete Reiter
Von unserer Mitforscherin Margarete Reiter erhielt ich freundlicherweise einen Auszug aus der Dorf-Chronik von Luzine, Kreis Trebnitz. Zum Thema Lokatoren fand ich folgenden Abschnitt bemerkenswert:
"Die erste sichere Kunde von Luzine stammt also aus dem Jahre 1242, da war Luzine noch ein polnisches Dorf, erst 1251 wurde es nach deutschem Recht ausgesetzt. Das geschah in der Weise, daß ein Deutscher, Lokator genannt, in das polnische Dorf berufen wurde. Das Land wurde durch ihn vermessen und nach einem Ackermaße, der deutschen Hufe, an die Bewohner verteilt, die sich dem deutschen Recht fügen wollten. Eine Hube umfaßt soviel Ackerland, als zur richtigen Ernährung einer Familie notwendig war. Bei gutem Boden gehörten zu einer Hube 50 Morgen, bei geringerem bis 150 Morgen. Dem Lokator, auch Vogt oder Scholz genannt, wurde sein Land vom Fürsten zugeteilt. Er zahlte für das vom Fürsten abgetretene Land entsprechende Abgaben, die er von den Kolonisten einzog. Für seine Mühe erhielt der Vogt die Scholtisei; (das ist hier in Luzine das, zum Dominium gehörende, Schulgrundstück.) Außerdem erhielt er eine bestimmte Zahl zehnt- und zinsfreier Hufen und nach Bedürfnis das Recht, einen Kretscham, eine Fleisch- und Brotbank, eine Schuhbank, eine Schmiede, Mühle und Gärten anzulegen, sowie das Recht, seine Schafe auf dem ganzen Lande der Kolonisten zu weiden. Da dem Scholzen auch die Verwaltung der Gerichtsbarkeit oblag, so wurde er allenthalben "der gestrenge Herr" genannt. Vermutlich war in Luzine der erste Scholz Sieboth, denn Häusler sagt: "Die Äbtissin zu Trebnitz bekundet am 13.4.1297, daß Hermann, Scholz zu Frauenwaldau, eine Hube der Scholtisei zu Frauenwaldau verkauft habe; unterschrieben von Sieboth, Schultieß von Leutzen (Luzine). Dieser Sieboth, auch Siebotho genannt, wurde 1317 Hofrichter; denn Herzog Boleslaus beurkundet, daß sein Ritter Heinrich von Biberstein sein Pfandrecht für 525 M. auf die Stadt Prausnitz und alle Erbgüter und Portinentien, wie Gebhardt solche besessen, nicht allein durch einen Brief des Hofrichters Siebotho von Luzine, sondern auch durch das Zeugnis eines Zeugen nachgewiesen habe, im Jahre 1317."