Böhm-Chronik
Einträge in Landbücher
Familiennamen in spätmittelalterlichen Landbüchern
Wie war die Prozedur im 14.Jahrhundert der Einträge (Landkauf, -verkauf, Lehen usw.) in die Landbücher? Waren die Urkundenzeugen Kanzleischreiber oder brachte sich jeder Vertragspartner seine Zeugen selber mit?
Falls das letztgenannte zutrifft, könnte man eventuelle Verwandtschaftsverbindungen herauslesen.
In der deutschen Rechtsgeschichte wird auf die Vorläufer der heutigen Grundbücher insbesondere in Zusammenhang mit der Entwicklung des Eidesrechts eingegangen.
Nachdem im frühern Mittelalter 'Gottesurteile' und Zweikämpfe zur Ermittlung der obsiegenden Partei an der Tagesordnung waren und im Laufe der Zeit sogenannte 'Eidhelfer' für die Parteien auftraten, die allein durch Anwesenheit dem Kläger zu seinem Recht verhelfen konnten (wer die meisten auf seiner Seite hatte, gewann den Prozeß), vertraute man im späten Mittelalter zunehmend auf den Urkundenbeweis. Die Landbücher fielen unter diese Art des Beweises, der jedoch sehr stark formal behandelt wurde und an strenge Regeln gebunden war.
Um bei Eintragung beweisen zu können, tatsächlich Eigentümer des einzutragenden Grundstücks zu sein, spielten in der Tat die 'Eidhelfer' eine wichtige Rolle, wobei davon auszugehen ist, dass es sich um Familienangehörige handelte, oftmals aber auch Nachbarn, Vorbesitzer, Leute die bestätigen konnten, dass das Land von niemand anderem in der Vergangenheit beansprucht wurde. War der Eigentümer eingetragen, erleichterte dies die Beweisführung im Prozeß um das betreffende Grundstück erheblich, verlagerte den nach wie vor großen Aufwand zum Beweis der Rechtmäßigkeit einer Eintragung jedoch lediglich aus dem Gerichtssaal heraus in die zuvor zu bemühenden Vorläufer der Grundbuchämter (Kanzleien).
Was bezeugten die Zeugen, dass der Verkäufer auch der wirkliche Besitzer/Eigentümer ist oder bezeugten sie, dass der Verkäufer unter Eidesstatt erklärt hat, er sei der Besitzer/Eigentümer oder bezeugten sie nur seine getätigte Unterschrift?
Sie bezeugten das materielle Recht, also den Umstand, dass der Antragsteller tatsächlich rechtmäßiger Eigentümer des Grundstücks war. Daher auch die Nachbarn des betreffenden Grundstücks bzw. die Vorbesitzer. Allein aufgrund ihrer Anwesenheit bei der Eintragung beeideten sie natürlich zugleich auch die Eigenhändigkeit der Unterschrift des Antragstellers und bezeugten somit automatisch auch die formelle Rechtmäßigkeit der Eintragung.
Es handelt sich hierbei immerhin um die Zeit bevor es Kirchenbücher überhaupt gab, so dass diese Angaben für die Familiengeschichtsforschung von grossen Nutzen sein können. Wir sollten die Landbücher schon als gute Orientierung betrachten, ohne sie "heilig zu sprechen". So ist auch die Information zu verstehen. Die überwiegende Zahl der Eintragungen handeln von Verkäufen, Zinsaufnahmen, Übertragungen von Leibgedinge usw. Hier kann man dann schon eine gewisse Objektivität erwarten. Wobei natürlich zu bedenken ist, dass Menschen - auch zu damaliger Zeit - leicht beeinflussbar waren und somit wahrscheinlich auch mancher Unsinn dokumentiert ist.
Mitgewirkt an diesem Artikel haben
C.F. v. Restorff und
Dr. Werner Rudolf (Heimatforschung Schwarzwaldau).